Ab 1. September 2026: Vertrauensperson bei medizinischen Begutachtungen – das sollten Sie wissen

Älterer Mann mit Vertrauensperson im Gespräch mit einem Arzt

Kurz erklärt: Ab 1. September 2026 wird der Anspruch auf eine Vertrauensperson bei gesetzlich erfassten medizinischen Begutachtungen erweitert. Das betrifft insbesondere Begutachtungen im Bereich der Pensionsversicherung sowie bestimmte Untersuchungen beim Sozialministeriumservice und im Sozialentschädigungsrecht.

Worum geht es?

Medizinische Begutachtungen können für Betroffene weitreichende Folgen haben. Sie spielen zum Beispiel bei Fragen zur geminderten Arbeitsfähigkeit, bei Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspensionen und bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eine Rolle.

Mit BGBl. I Nr. 45/2026 wurden neue Bestimmungen beschlossen, die die Anwesenheit einer Vertrauensperson bei mehreren gesetzlich geregelten Begutachtungsverfahren ausdrücklich absichern.

Bei Pflegegeld-Begutachtungen bestand eine entsprechende gesetzliche Möglichkeit bereits zuvor. Die neue Regelung erweitert den ausdrücklich abgesicherten Anspruch auf weitere Begutachtungsbereiche.

Was bedeutet das für mich?

Wenn Sie zu einer von der neuen Regelung erfassten medizinischen Untersuchung geladen werden, müssen Sie einen solchen Termin nicht zwingend allein wahrnehmen.

  • Sie können bei einem belastenden Termin Unterstützung mitnehmen.
  • Eine vertraute Person kann den Ablauf miterleben.
  • Sie kann Sie beim Erinnern oder Nachbesprechen wichtiger Punkte unterstützen.

Die Vertrauensperson ersetzt keine medizinische oder rechtliche Beratung. Sie kann Sie aber beim Termin begleiten.

Wen betrifft die neue Regelung?

Die Neuerung betrifft mehrere gesetzlich geregelte Begutachtungsbereiche. Dazu gehören insbesondere:

  • medizinische Begutachtungen im Pensionsversicherungsbereich,
  • Untersuchungen im Zusammenhang mit geminderter Arbeitsfähigkeit,
  • Verfahren zur Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension,
  • damit zusammenhängende Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation,
  • bestimmte ärztliche Untersuchungen des Sozialministeriumservice,
  • bestimmte medizinische Sachverständigengutachten im Sozialentschädigungsrecht.

Je nach Verfahren gelten unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen. Aus der Einladung oder bei der zuständigen Stelle sollte daher geklärt werden, welche Regelung im konkreten Fall anzuwenden ist.

Ab wann gilt der Anspruch?

Die neuen Bestimmungen treten am 1. September 2026 in Kraft. Das zugrunde liegende Bundesgesetz wurde am 30. Juni 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Muss ich vorher etwas beantragen?

Die betroffene Person beziehungsweise ihre gesetzliche Vertretung muss rechtzeitig über die Möglichkeit einer Vertrauensperson informiert werden.

Wenn Sie eine Vertrauensperson mitbringen möchten, ist es trotzdem sinnvoll, die Einladung genau zu lesen und bei Unklarheiten vor dem Termin bei der zuständigen Stelle nachzufragen.

Wer kann Vertrauensperson sein?

Die gesetzlichen Bestimmungen sprechen von einer Person des Vertrauens. Sie legen in den hier relevanten Bestimmungen keine bestimmte Berufsgruppe fest. Bei Unsicherheit sollte vor dem Termin bei der zuständigen Stelle nachgefragt werden.

Werden Kosten ersetzt?

Nein. Kosten, die durch die Beiziehung der Vertrauensperson entstehen, werden nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen nicht ersetzt.

Gibt es Ausnahmen?

Die offizielle Bürgerinformation auf oesterreich.gv.at weist darauf hin, dass bei unangekündigten Hausbesuchen wegen des Verdachts auf Sozialleistungsbetrug eine Ausnahme vorgesehen ist. Für den konkreten Einzelfall ist immer die jeweils anwendbare gesetzliche Bestimmung maßgeblich.

Was sollte ich jetzt tun?

  1. Lesen Sie die Einladung und alle Hinweise der zuständigen Stelle genau.
  2. Überlegen Sie, ob Sie eine Vertrauensperson zum Termin mitnehmen möchten.
  3. Klären Sie bei Unklarheiten vorab, ob Ihr Verfahren von der Regelung erfasst ist.
  4. Informieren Sie Ihre Vertrauensperson rechtzeitig über Termin und Ort.
  5. Nehmen Sie die in der Einladung verlangten Unterlagen mit.

Offizielle Quellen

Stand: 18. August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Vor Veröffentlichung ist der Rechtsstand nochmals zu prüfen.