Recht auf Reparatur ab 1. Oktober: Was Konsumentinnen und Konsumenten wissen sollten

Älterer Mann prüft Garantie- und Produktunterlagen zu einem Haushaltsgerät.

Ab 1. Oktober 2026 gelten in Österreich neue Regeln zum „Recht auf Reparatur“. Sie sollen Reparaturen bei bestimmten Produkten leichter, transparenter und attraktiver machen. Für Konsumentinnen und Konsumenten ist vor allem wichtig zu wissen, wann Hersteller reparieren müssen, welche Informationen Reparaturbetriebe geben können und wie sich eine Reparatur auf die Gewährleistung auswirkt.

Welche Produkte sind erfasst?

Die neue Reparaturverpflichtung gilt nicht pauschal für jedes Produkt. Sie betrifft bestimmte Produktgruppen, für die auf EU-Ebene bereits Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen. Dazu gehören unter anderem Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays wie Fernseher und Monitore, Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Tablets und Staubsauger. Die Liste kann künftig erweitert werden.

Hersteller müssen Reparaturen ermöglichen

Wenn ein Defekt außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers auftritt, müssen Hersteller für die erfassten Produktgruppen auf Verlangen grundsätzlich eine Reparatur durchführen, sofern eine Reparatur möglich ist. Je nach Produktgruppe müssen Ersatzteile noch mehrere Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen eines Modells verfügbar sein.

Die Reparatur muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Sie kann kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt angeboten werden. Hersteller dürfen eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil das Gerät früher schon von einem anderen Reparaturbetrieb geöffnet oder repariert wurde.

Richtpreise und Reparaturinformationen

Hersteller müssen Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitstellen. Für typische Reparaturen sollen auf frei zugänglichen Websites auch Richtpreise veröffentlicht werden. Das erleichtert es, vor einer Entscheidung besser einzuschätzen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist.

Das Europäische Formular für Reparaturinformationen

Reparaturbetriebe können künftig freiwillig ein standardisiertes Formular anbieten. Darin können etwa der geplante Reparaturumfang, Preis oder Höchstpreis, voraussichtliche Dauer, mögliche Kosten für Transport oder Montage und eine eventuelle Ersatzware stehen.

Wird ein vollständig ausgefülltes Formular übergeben, bleiben die darin genannten Bedingungen für einen bestimmten Zeitraum verbindlich. Dadurch lassen sich Angebote besser vergleichen, ohne dass sich der angeführte Preis sofort wieder ändert.

Was ändert sich bei der Gewährleistung?

Wird ein Mangel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung durch Reparatur behoben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nach der neuen Regelung. Verkäufer müssen vor der Behebung eines Mangels außerdem darüber informieren, dass zwischen Reparatur und Austausch gewählt werden kann und welche Folgen die Reparatur für die Gewährleistungsfrist hat.

Wichtig: Die neuen Regeln zur Gewährleistung gelten für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Für ältere Verträge kann daher eine andere Rechtslage maßgeblich sein.

So gehen Sie bei einem defekten Gerät vor

  • Prüfen Sie zuerst, wann und wo das Gerät gekauft wurde.
  • Bewahren Sie Rechnung, Bestellbestätigung oder andere Kaufnachweise auf.
  • Klären Sie, ob noch Gewährleistung besteht oder ob es um die neue Hersteller-Reparaturverpflichtung geht.
  • Lassen Sie sich Preis, Umfang und voraussichtliche Dauer möglichst schriftlich bestätigen.
  • Fragen Sie nach, ob das Europäische Reparaturinformationsformular angeboten wird.
  • Bei Streitfällen können Konsumentenschutzstellen wie Arbeiterkammer oder VKI Orientierung geben.

Reparaturrecht und Gewährleistung sind nicht dasselbe

Für die Praxis ist diese Unterscheidung wichtig. Tritt ein Mangel während der gesetzlichen Gewährleistung auf, ist grundsätzlich zuerst die Verkäuferin oder der Verkäufer Ansprechpartner. Das neue Recht auf Reparatur schafft zusätzlich Pflichten für Hersteller bestimmter Produktgruppen, insbesondere wenn ein Defekt außerhalb der Gewährleistung auftritt. Wer sofort den falschen Ansprechpartner kontaktiert, kann unnötig Zeit verlieren.

Darum lohnt sich vor jeder Anfrage ein Blick auf Kaufdatum, Vertragspartner und vorhandene Garantie- oder Gewährleistungsunterlagen.

Quellen und weitere Informationen

oesterreich.gv.at, „Recht auf Reparatur von Waren“, Neuerungen ab 01.10.2026:
oesterreich.gv.at – Recht auf Reparatur

oesterreich.gv.at, Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz:
oesterreich.gv.at – Gesetzliche Neuerung

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Konsumentenschutz und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für einen konkreten Streitfall können Arbeiterkammer, VKI oder eine Rechtsberatung weiterhelfen.