Kurz erklärt: Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Menschen mit Behinderung. Er dient als Nachweis der Behinderung und kann für bestimmte Vergünstigungen oder steuerliche Vorteile wichtig sein. Ein Behindertenpass ist aber keine automatische Geldleistung und ersetzt auch nicht jeden anderen Ausweis oder Antrag.
Wer kann einen Behindertenpass bekommen?
Nach den Informationen des Sozialministeriumservice ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 Prozent erforderlich. Zusätzlich muss die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben beziehungsweise die vorgesehenen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ist der Grad der Behinderung noch nicht rechtskräftig festgestellt, kann er im Zuge des Verfahrens durch das Sozialministeriumservice medizinisch beurteilt werden.
Was bringt der Behindertenpass?
Der Pass kann als offizieller Nachweis der Behinderung verwendet werden. Je nach Situation können damit Vergünstigungen oder steuerliche Vorteile verbunden sein. Welche konkrete Ermäßigung gilt, hängt aber von der jeweiligen Stelle und den dortigen Voraussetzungen ab.
Wichtig: Der Behindertenpass selbst löst nicht automatisch eine laufende Geldleistung aus. Auch ein Parkausweis ist nicht automatisch enthalten. Für bestimmte Vorteile oder Berechtigungen sind zusätzliche Voraussetzungen, Zusatzeintragungen oder eigene Anträge nötig.
Wo stelle ich den Antrag?
Zuständig ist das Sozialministeriumservice. Der Antrag kann mit dem vorgesehenen Formular gestellt werden; eine Online-Antragstellung ist ebenfalls möglich.
Antrag und Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei.
Welche Unterlagen werden normalerweise benötigt?
- Aktuelle medizinische Unterlagen und Befunde, die die gesundheitlichen Einschränkungen belegen.
- Eine Kopie des Meldezettels.
- Falls jemand vertreten wird: ein Nachweis über das Vertretungsverhältnis.
- Bei bestimmten Drittstaatsangehörigen: der erforderliche Aufenthaltstitel.
Das Sozialministeriumservice weist darauf hin, dass medizinische Unterlagen in der Regel nicht älter als zwei Jahre sein sollten. Es kann Ausnahmen geben, etwa bei dauerhaft unveränderten Behinderungen.
Muss ich ein Passfoto mitschicken?
In vielen Fällen nicht mehr. Das Sozialministeriumservice kann das Lichtbild aus bestehenden Lichtbildregistern des Bundes übernehmen, zum Beispiel aus dem Reisepass- oder Führerscheinregister. Nur wenn dort kein verwendbares Foto vorhanden ist, wird ein Foto angefordert.
Was passiert nach dem Antrag?
Wenn für die Beurteilung noch medizinische Feststellungen erforderlich sind, kann das Sozialministeriumservice Unterlagen prüfen und gegebenenfalls zu einer persönlichen Begutachtung einladen. Zu einer solchen Begutachtung darf eine Vertrauensperson begleiten.
Vor der endgültigen Entscheidung wird in der Regel das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt. Liegt der festgestellte Grad der Behinderung unter 50 Prozent, wird kein Behindertenpass ausgestellt. Bei mindestens 50 Prozent kann der Pass ausgestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Behindertenpass und Parkausweis sind nicht dasselbe
Diese Unterscheidung ist besonders wichtig. Der Behindertenpass weist eine Behinderung nach. Ein Parkausweis für Menschen mit Behinderung hat zusätzliche Voraussetzungen. Wer einen Parkausweis benötigt, sollte deshalb ausdrücklich prüfen, welche Zusatzeintragung im Behindertenpass und welcher eigene Antrag erforderlich sind.
Praktische Vorbereitung vor dem Antrag
- Aktuelle Facharzt- und Krankenhausbefunde zusammensuchen.
- Prüfen, ob alle gesundheitlichen Einschränkungen dokumentiert sind, die berücksichtigt werden sollen.
- Meldezettel und gegebenenfalls Vertretungs- oder Aufenthaltsnachweise vorbereiten.
- Bei Unsicherheit vorab beim Sozialministeriumservice nachfragen, welche Unterlagen im eigenen Fall sinnvoll sind.
- Kopien der eingereichten Unterlagen für die eigenen Unterlagen behalten.
Offizielle Quelle
Stand: 20. August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle medizinische oder rechtliche Beratung. Maßgeblich ist die Entscheidung des Sozialministeriumservice im konkreten Verfahren. OTS diente nicht als Inhaltsquelle; übernommen wurden keine OTS-Inhalte.
