Kurz erklärt: Der Angehörigenbonus beträgt im Jahr 2026 134,30 Euro pro Monat. Er unterstützt Personen, die nahe Angehörige mit höherem Pflegebedarf überwiegend zu Hause pflegen.
Wer bekommt den Angehörigenbonus automatisch?
Bestimmte pflegende Angehörige erhalten den Bonus ohne eigenen Antrag, wenn sie wegen der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen in der Pensionsversicherung selbst- oder weiterversichert sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzung ist dabei insbesondere, dass die gepflegte Person zumindest Pflegegeld der Stufe 4 bezieht.
Wer kann den Bonus beantragen?
Auch andere nahe Angehörige können einen Antrag stellen. Nach der offiziellen Bürgerinformation gelten dafür insbesondere folgende Voraussetzungen:
- die gepflegte Person bezieht zumindest Pflegegeld der Stufe 4,
- die Pflege wird seit mindestens einem Jahr überwiegend von der antragstellenden Person erbracht,
- das durchschnittliche Jahreseinkommen der pflegenden Person beträgt 2026 höchstens 1.710,90 Euro netto pro Monat,
- es besteht kein automatischer Anspruch auf den Bonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung.
Muss ich mit der gepflegten Person zusammenwohnen?
Nein. Ein gemeinsamer Haushalt ist für den Angehörigenbonus nicht zwingend erforderlich.
Wie hoch ist der Bonus 2026?
Der Angehörigenbonus beträgt 2026 134,30 Euro monatlich. Der Betrag wird jährlich valorisiert und kann sich daher in späteren Jahren ändern.
Was bedeutet „überwiegende Pflege“?
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, prüft die zuständige Stelle. Entscheidend ist nicht nur, dass gelegentlich geholfen wird, sondern dass die Pflege über den erforderlichen Zeitraum überwiegend von der betreffenden Person erbracht wird.
Was sollte ich jetzt tun?
- Prüfen Sie, welche Pflegegeldstufe die betreute Person hat.
- Klären Sie, ob bereits eine begünstigte Selbst- oder Weiterversicherung wegen der Pflege besteht.
- Wenn kein automatischer Anspruch besteht, prüfen Sie die Voraussetzungen für einen Antrag.
- Halten Sie Nachweise zu Pflege, Zeitraum und Einkommen bereit, wenn die zuständige Stelle diese verlangt.
- Bei Unklarheiten lassen Sie sich von der zuständigen Pensionsversicherung beziehungsweise der zuständigen Behörde beraten.
Offizielle Quellen
Stand: 18. August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialleistungsberatung. Ob ein Anspruch besteht, entscheidet die zuständige Stelle im konkreten Fall. Vor Veröffentlichung sind Betrag, Einkommensgrenze und Rechtsstand nochmals zu prüfen.
