Ab 1. Jänner 2027 soll sich Weiterarbeiten nach dem gesetzlichen Regelpensionsalter steuerlich stärker auszahlen. Kern der sogenannten Aktivpension ist der neue Aktivitätsfreibetrag. Er kann die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage aus einer aktiven Erwerbstätigkeit um bis zu 1.250 Euro pro Monat reduzieren. Das Bundesministerium für Finanzen beschreibt die Regelung bereits ausführlich; der Nationalrat hat das Gesetzespaket am 23. September 2026 beschlossen.
Was ist der Aktivitätsfreibetrag?
Der Aktivitätsfreibetrag ist kein eigener Geldbetrag, der automatisch auf das Konto überwiesen wird. Er vermindert die Bemessungsgrundlage für die Lohn- oder Einkommensteuer. Wie groß die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt deshalb vom persönlichen Einkommen und der individuellen Steuersituation ab.
Der Freibetrag beträgt höchstens 1.250 Euro für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei zwölf begünstigten Monaten ergibt das höchstens 15.000 Euro im Kalenderjahr. Wer nur in einem Teil des Jahres weiterarbeitet, kann den Freibetrag nur für diese Monate nutzen. Der Freibetrag kann außerdem nie höher sein als die tatsächlich erzielten begünstigten Einkünfte.
Wer kann die Begünstigung nutzen?
Nach den Informationen des Finanzministeriums müssen drei Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter muss erreicht sein, es muss ein Anspruch auf Alterspension bestehen und es müssen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden.
Begünstigt sind sowohl Personen, die ihren Pensionsantritt aufschieben und weiterarbeiten, als auch Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiter erwerbstätig sind. Erfasst werden können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft. Nicht jede passive Einkunftsart gilt als aktive Erwerbstätigkeit.
Zusätzliche Versicherungszeiten für Zuverdiener
Wer bereits eine Alterspension bezieht und daneben weiterarbeitet, muss grundsätzlich zusätzliche Voraussetzungen bei den Versicherungsmonaten erfüllen. Für Männer nennt das Finanzministerium mindestens 480 Versicherungsmonate, also 40 Jahre. Für Frauen gilt wegen des schrittweise steigenden Regelpensionsalters eine Übergangsregel: Im Jahr 2027 sind mindestens 408 Versicherungsmonate beziehungsweise 34 Jahre vorgesehen; die Grenze steigt danach schrittweise bis 2033 auf ebenfalls 40 Jahre.
Zu den anrechenbaren Zeiten können nicht nur klassische Beitragszeiten gehören. Das Finanzministerium nennt beispielsweise auch Kindererziehungszeiten, Präsenzdienstzeiten oder bestimmte nachgekaufte Versicherungszeiten. Ob die persönliche Voraussetzung erfüllt ist, sollte im Zweifel anhand des Versicherungsverlaufs geklärt werden.
Teilpension und Aktivitätsfreibetrag können kombiniert werden
Laut BMF kann der Aktivitätsfreibetrag auch gemeinsam mit einer Teilpension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz genutzt werden. Für die Dauer der Teilpension entfällt dabei das Erfordernis der oben beschriebenen Mindestversicherungszeiten. Welche Variante im Einzelfall sinnvoll ist, hängt jedoch von der persönlichen Pensions- und Erwerbssituation ab.
Wie wird der Freibetrag beantragt?
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann der Freibetrag bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Dafür ist laut Finanzministerium das Formular E35 beziehungsweise eine entsprechende elektronische Erklärung vorgesehen. Als Nachweis können beispielsweise Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle oder Pensionskontoauszug erforderlich sein.
Bei selbständiger oder betrieblicher Tätigkeit wird der Aktivitätsfreibetrag in der Steuererklärung beantragt. Dabei ist auch anzugeben, für welchen Zeitraum die begünstigte aktive Tätigkeit ausgeübt wurde.
Mehrere Tätigkeiten verdoppeln den Freibetrag nicht
Wer gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, erhält den Monatsfreibetrag nicht mehrfach. Die Obergrenze von 1.250 Euro gilt pro Person und Monat. Das kann etwa relevant sein, wenn jemand neben einer Teilzeitbeschäftigung zusätzlich selbständig tätig ist.
Wann kann eine Pflichtveranlagung entstehen?
Bei nichtselbständig tätigen Pensionistinnen und Pensionisten kann laut BMF insbesondere dann eine Pflichtveranlagung notwendig werden, wenn der monatliche Zuverdienst über dem Aktivitätsfreibetrag liegt oder der Freibetrag zu hoch beziehungsweise bei mehreren Arbeitgebern mehrfach berücksichtigt wurde. Wer mehrere Einkommensquellen hat, sollte deshalb die steuerliche Abrechnung nicht nur auf den einzelnen Lohnzettel beschränkt betrachten.
Auch Sozialversicherungsregeln ändern sich
Das Parlament berichtet zum am 23. September 2026 beschlossenen Paket zusätzlich, dass Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters weiterarbeiten, ab 2027 von Pensionsversicherungsbeiträgen entlastet werden sollen. Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastung sind zwei unterschiedliche Teile des Gesamtpakets.
Was Sie vor 2027 vorbereiten können
- Prüfen Sie, wann Sie Ihr persönliches gesetzliches Regelpensionsalter erreichen.
- Besorgen Sie bei Bedarf einen aktuellen Versicherungsdatenauszug oder Pensionskontoauszug.
- Klären Sie, ob Sie bereits Pension beziehen oder den Pensionsantritt aufschieben wollen.
- Wenn Sie angestellt sind, fragen Sie rechtzeitig nach dem Formular E35 und der Berücksichtigung in der Lohnverrechnung.
- Bei mehreren Einkünften oder Selbständigkeit kann eine steuerliche Beratung helfen, die persönliche Veranlagung korrekt vorzubereiten.
Quellen und weitere Informationen
Bundesministerium für Finanzen, „Aktivpension (Aktivitätsfreibetrag)“, Stand ab 2027:
bmf.gv.at – Aktivpension
Parlament Österreich, „Nationalrat beschließt Steuerbonus für Erwerbstätige im Pensionsalter“, 23.09.2026:
parlament.gv.at – Beschluss vom 23.09.2026
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Stand vom 24.09.2026 und ersetzt keine individuelle Steuer-, Sozialversicherungs- oder Pensionsberatung.
